Der Einfachheit halber werden in dieser Satzung alle personenbezogenen Begriffe in der männlichen Form genannt; sie gelten jedoch an den entsprechenden Stellen uneingeschränkt auch für weibliche Personen.
1. Name und Sitz
Der Verband trägt den Namen„Landesverband von Eltern-, Angehörigen- und Betreuerbeiräten in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in NRW (LVEB)“.
Sitz des Verbandes ist am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle.
2. Zweck und Aufgabe
Der LVEB ist ein unabhängiger, Träger übergreifender Zusammenschluss von Eltern-, Angehörigen- und Betreuerbeiräten in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung (WWfMgB) in Nordrhein-Westfalen (NRW). Er hat den Zweck, deren Interessen wahrzunehmen.
Der LVEB sucht durch gegenseitige Information und Unterstützung zum Wohl der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen tätig zu werden.
Die Arbeit des LVEB soll vor allem denjenigen Menschen mit geistiger Behinderungdienen, die nicht in der Lage sind, ihren berechtigten Ansprüchen und Interessen Ausdruck zu verleihen und sie durchzusetzen.
Es ist die Aufgabe des LVEB, Vorstellungen zu entwickeln, mit dem Ziel, Benachteiligungen und Missstände zu beheben, dafür das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu sensibilisieren, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und dies in Zusammenarbeit mit den entsprechenden gesellschaftlichen Kräften und Gruppen zu realisieren.
Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
Zusammenarbeit mit allen Trägern der WWfMgB und deren Organen,
Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, soweit sie mit Behindertenfragen befasst sind, z.B. Kirchen, politischen Parteien, Behörden, Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts, Organisationen, Verbänden, Arbeitskreisen usw.
Verbesserung der rechtlichen Grundlagen für die Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen,
Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen,
Rechtliche Verankerung und Ausgestaltung und Stärkung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte sowohl der Menschen mit geistiger Behinderung in WWfMgB, als auch deren Eltern, Angehörigen und Betreuer,
Information,Motivierung und Weiterbildung von Beiratsmitgliedern und Angehörigenvertretern.
Der LVEB ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Der LVEB verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitarbeit im LVEB ist ehrenamtlich.
3. Die Mitgliedschaft
Alle Eltern- und Betreuerbeiräte sowie Angehörigenvertretungen in WWfMgB können dem LVEB beitreten. Hierzu genügt eine formlose schriftliche Erklärung. Eltern-und Betreuerbeiräte sowie Angehörigenvertretungen im Sinne dieser Satzung sind Zusammenschlüsse – auch unter einer anderen Bezeichnung – von gewählten und betroffenen Sorgeberechtigten von Menschen mit geistiger Behinderung, die in einer Werkstatt tätig sind und/oder in einer Wohneinrichtung leben. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführende Arbeitsgruppe (GAG).
4. Organe des LVEB
Organe des LVEB sind:
die Mitgliederversammlung,
die Geschäftsführende Arbeitsgruppe (GAG),
der Vorsitzende und bis zu dreistellvertretende Vorsitzende,
der Geschäftsführer
4.1 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungfindet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzendenunter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Bei deren Verhinderung wird die Leitung der Mitgliederversammlung einem anderen Mitglied der GAG übertragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder dies unter Angabe einer Begründung beantragen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungwerden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied gemäß Nr. 3 hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Die Beschlüsse werden protokolliert. Sie werden vom Versammlungsleiter gegengezeichnet und den Mitgliedern zugestellt.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
die Wahl der GAG,
die Wahl von zwei Kassenprüfern,
die Entlastung der GAG,
die Festlegung des Mitgliedsbeitrags,
die Erteilung von Aufträgen an die GAG
4.2 Die Geschäftsführende Arbeitsgruppe
Die GAG besteht aus mindestens 12, höchstens 15 Personen. Sie werden aus dem Kreis der Mitgliedervon der Mitgliederversammlungfür drei Jahre gewählt. Sie sollen verschiedenen WWfMgB angehören. Wiederwahl ist zulässig.
Die GAG übernimmt Aufträge der Mitgliederversammlung und greift aktuelle Fragen und Probleme auf. Sie nimmt Stellung zu Fragen der Behindertenpolitik und informiert die Mitglieder. Des Weiteren erarbeitet sie für die nächste Mitgliederversammlung Empfehlungen.
Sachverständige Personen (Freie Mitarbeiter) können zu den Sitzungen der GAG hinzugezogen werden.
4.3 Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
Die GAG wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzendendes LVEB und bis zu dreistellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende vertritt einzeln und alleine den LVEB nach innen und nach außen. Bei dessen Verhinderung vertreten zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam den LVEB nach außen.
5. Finanzen
Auslagen des Landesverbandes und seiner Organe, die nicht anderweitig gedeckt sind, werden durch Mitgliedsbeiträge finanziert. Die Höhe dieser Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LVEB. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des LVEB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung von Auslagen begünstigt werden.
Die GAG wählt aus ihrer Mitte den Geschäftsführer. Dieser übernimmt die Kassengeschäfte sowie zentrale Büroaufgaben der Geschäftsstelle.
Ist er verhindert, die Kassengeschäfte zu führen, bestimmt die GAG – in dringenden Fällen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – eine andere Person aus ihrer Mitte für diese Aufgabe.
Der Geschäftsführer verfügt allein über eine Summe bis 500,00 €. Bei einer Summe über 500,00 € bedarf es einer Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Haftung der Organe des LVEB ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Der Mitgliederversammlung ist über Einnahmen und Ausgaben zu berichten sowie eine Schlussabrechnung für das verflossene Kalenderjahr vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige Kassenprüfer für maximal drei Jahre.
Auflösung und Schlussabrechnung
Die Auflösung des LVEB bedarf einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des LVEB muss als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angekündigt sein. Diese Mitgliederversammlung befindet auch über die Schlussabrechnung einschließlich aller verbleibenden materiellen Werte.
Das verbleibende Vermögen darf nur zum Wohle von Menschen mit Behinderungenin WWfMgB verwendet werden; es ist einer steuerbegünstigten Körperschaft, z.B. einer oder mehrerer Trägerorganisationen von WWfMgB zuzuführen.
7. Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 05. Mai 2012 in Leverkusen in der vorliegenden Form angenommen. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft und löst die Fassung vom 16. Mai 2009 ab.